OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.02.2025
16 UF 122/24
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2; KAGB § 170;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 21.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 2426/23

Ausgleich eines fondsgebundenen betrieblichen Versorgungsanrechts im Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung; Überprüfung des durch die Teilanfechtung betroffenen arbeitgeberfinanzierten Anrechts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2025 - Aktenzeichen 16 UF 122/24

DRsp Nr. 2025/5126

Ausgleich eines fondsgebundenen betrieblichen Versorgungsanrechts im Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung; Überprüfung des durch die Teilanfechtung betroffenen arbeitgeberfinanzierten Anrechts

Ein fondsgebundenes betriebliches Versorgungsanrecht - Direktzusage -, dass im Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung ausgeglichen werden soll, kann nur dann in Fondsanteilen ausgeglichen werden, wenn die entsprechenden Fonds entweder einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht des Ausgabe- und Rücknahmepreises gemäß § 170 KAGB unterliegen oder der Versorgungsträger Internet-Zugang und Zugangscode benennen kann, mithilfe derer der Geldkurs des fondsgebundenen Anrechts taggenau ermittelt werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist, muss das Anrecht mit einem Kapitalwert ausgeglichen werden, der zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ermittelt wurde und so die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Roche... GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 15.07.2024, Az. 3 F 2426/23, unter Ziffer 2 Abs. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: