OLG Köln - Beschluss vom 04.03.2025
14 WF 21/25
Normen:
RVG Nr. 3100 VV;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 22.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 89/22

Festsetzung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2025 - Aktenzeichen 14 WF 21/25

DRsp Nr. 2025/6364

Festsetzung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe

Tenor

Auf die Beschwerde der J. bei dem Landgericht Bonn vom 28.11.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 22.11.2024 (18 F 89/22) werden der angegriffene Beschluss sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2024 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Herrn Rechtsanwalt T. C. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 641,05 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde der J. zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG Nr. 3100 VV;

Gründe

I.