Auf die Beschwerde der J. bei dem Landgericht Bonn vom 28.11.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 22.11.2024 (
Die Herrn Rechtsanwalt T. C. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 641,05 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der J. zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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