OLG Hamburg - Beschluss vom 11.07.2025
2 W 14/25
Normen:
BGB § 1888 Abs. 2 S. 1, 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1924
ZEV 2026, 65
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, - Vorinstanzaktenzeichen 309 VI 1240/22

Festsetzung der Höhe der Nachlasspflegervergütung; Mittelschwere Nachlasspflegschaft als Ausgangspunkt und Regelfall

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2025 - Aktenzeichen 2 W 14/25

DRsp Nr. 2025/11235

Festsetzung der Höhe der Nachlasspflegervergütung; Mittelschwere Nachlasspflegschaft als Ausgangspunkt und Regelfall

Bei einem nicht vollständig mittellosen, aber zur Deckung der vollständigen Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ausreichenden Nachlass kommt es zu einer gespaltenen Vergütung. In Höhe des verfügbaren Nachlasses ist ihm die Vergütung gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB zu entnehmen. Im Übrigen hat eine Festsetzung in Höhe des Satzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse zu erfolgen. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Vergütungsteil ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona - Nachlassgericht - (Aktenzeichen 309 VI 1240/22) abgeändert:

Dem Nachlasspfleger wird für seine Tätigkeit eine Vergütung von 1.632,09 € (inkl. 19 % Mehrwertsteuer) zugebilligt.

Die Vergütung kann aus dem Nachlass entnommen werden.

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

4. Der Wert des Verfahrens wird auf 644,74 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1888 Abs. 2 S. 1, 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.