BGH - Beschluss vom 29.06.2021
IV ZB 36/20
Normen:
VBVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1575
ZInsO 2021, 1890
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 639/18
OLG Braunschweig, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 24/20

Festsetzung der Höhe einer Vergütung für einen Nachlasspfleger

BGH, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen IV ZB 36/20

DRsp Nr. 2021/11407

Festsetzung der Höhe einer Vergütung für einen Nachlasspfleger

Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit der Nachlass zur Deckung der Vergütung ausreicht. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2020 und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 83 € festgesetzt.

Normenkette:

VBVG § 3 Abs. 1;

Gründe

I. Nach dem Tod der Erblasserin wurde die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben angeordnet und der Beteiligte zu 2 als berufsmäßigen Nachlasspfleger eingesetzt.