BGH - Beschluss vom 29.06.2021
IV ZB 16/20
Normen:
BGB § 1836d Nr. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2 Hs. 1-2;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 172
FamRB 2021, 358
FamRZ 2021, 1837
MDR 2021, 1141
NJW 2021, 2657
ZEV 2021, 567
Vorinstanzen:
AG Osterholz-Scharmbeck, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 472/18
OLG Celle, vom 20.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 142/19

Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers; Mittellosigkeit des Nachlasses hinsichtlich Ausschlusses der Vergütung des Nachlasspflegers für seine gesamte Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen IV ZB 16/20

DRsp Nr. 2021/11601

Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers; Mittellosigkeit des Nachlasses hinsichtlich Ausschlusses der Vergütung des Nachlasspflegers für seine gesamte Tätigkeit

Die Vergütung des Nachlasspflegers richtet sich nach § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit der Nachlass zur Deckung der Vergütung ausreicht. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 2020 und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.301,28 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1836d Nr. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2 Hs. 1-2;

Gründe

I. Das Nachlassgericht ordnete mit Beschluss vom 14. Juni 2018 die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers an und setzte den Beteiligten zu 1 als berufsmäßigen Nachlasspfleger ein.