OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2023
13 UF 52/23
Normen:
VersAusglG § 14 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1013
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 13.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 16/22

Festsetzung der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlenden Kapitalbeträge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 13 UF 52/23

DRsp Nr. 2024/10039

Festsetzung der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlenden Kapitalbeträge

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.2.2023 in Ziffer 2, Absätze 6 bis 9 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A...versicherungs-AG (Versicherungsnummer: "C"), zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.951,51 € auf dessen Rentenversicherungskonto bei der ... (Versicherungsnummer "A"), bezogen auf den 30.9.2022, begründet. Die A...versicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag seit dem 30.9.2022 bis zum Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses mit 3,25 % zu verzinsen und an die ... zu zahlen. Die ... hat diesen Betrag mit dem bei Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen.