OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.01.2025
6 WF 164/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 20.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 1204/24

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Vollstreckungsverfahren zu einer einstweiligen Anordnung i.R.d. Gewaltschutzes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2025 - Aktenzeichen 6 WF 164/24

DRsp Nr. 2025/4788

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Vollstreckungsverfahren zu einer einstweiligen Anordnung i.R.d. Gewaltschutzes

Die Voraussetzungen für eine Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG in einem Vollstreckungsverfahren zu einer e.A. im Rahmen des Gewaltschutzes liegen vor, wenn es für das gerichtliche Verfahren an einem Wert mangelt, der Verfahrensbevollmächtigte (hier des Antragsgegners) antragsberechtigt und dessen Vergütung fällig ist. Im Vollstreckungsverfahren fällt u.U. lediglich eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG an, wenn nur ein einziges Ordnungsmittelverfahren mit einem Gegenstandswert vorliegt, auch wenn diesem mehrere Zuwiderhandlungen gegen die GewO zugrunde liegen. Gebührenrechtlich kann in diesem Fall ggf. nur von einer einzelnen Angelegenheit ausgegangen werden. Bei Mehrfachverstößen ist in diesem Zusammenhang grds. danach zu differenzieren, ob der Gläubiger lediglich ein höheres Ordnungsgeld beantragt, da der Schuldner einen seiner Verpflichtung zuwiderlaufenden Zustand andauern lässt bzw. ein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Zuwiderhandlungen vorliegt, oder ob jeweils eine erneute Zuwiderhandlung besteht.

Tenor