OLG Thüringen - Beschluss vom 26.02.2025
1 WF 408/24
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 02.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 53/24

Festsetzung des Mindestwerts als Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.02.2025 - Aktenzeichen 1 WF 408/24

DRsp Nr. 2025/2650

Festsetzung des Mindestwerts als Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 50 Abs. 3 FamGKG gerechtfertigt sein, lediglich den Mindestwert in Höhe von 1.000,- € als Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache festzusetzen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrenswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda vom 02.09.2024, Az. 2 F 53/24, abgeändert und der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 36.800,-festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 3;

Gründe

I.

In dem Verfahren 2 F 53/24 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stadtroda mit Beschluss vom 02.09.2024 die Ehe der Beteiligten geschieden und entschieden, dass ein Versorgungsausgleich (VA) nicht stattfindet. Mit gesondertem Beschluss vom 02.09.2024 hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf 72.280,- € festgesetzt mit einem Einzelwert für die Ehesache in Höhe von 35.800,- € und einem Einzelwert für den Versorgungsausgleich in Höhe von 36.480,- €.