Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 12.09.2024, Az.:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht.
I.
Mit Antrag vom 15.04.2019 beantragte die Antragstellerin für sich Trennungs- und für ihre am ...2010 und ...2014 geborenen Kinder Kindesunterhalt.
Im einzelnen beantragte sie, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr ab 01.05.2019 Trennungsunterhalt in Höhe von 1.157 Euro zu bezahlen, nebst einem Unterhaltsrückstand für die Monate Oktober 2018 - April 2019 in Höhe von 2.851 Euro.
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