OLG Nürnberg - Beschluss vom 10.02.2025
11 WF 1133/24
Normen:
RVG § 32; FamGKG § 34; FamGKG § 51; FamGKG § 33;
Fundstellen:
MDR 2025, 753
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 12.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 004 F 327/19

Festsetzung des Verfahrenswertes in einem Verfahren wegen der Geltendmachung der geschiedenen Ehefrau auf Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2025 - Aktenzeichen 11 WF 1133/24

DRsp Nr. 2025/4983

Festsetzung des Verfahrenswertes in einem Verfahren wegen der Geltendmachung der geschiedenen Ehefrau auf Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt

Eine Antragserweiterung kann sich sowohl hinsichtlich der zukünftig geltend gemachten Beträge als auch hinsichtlich der fälligen Beträge auswirken. Die Antragserweiterung ist wie ein neuer eigenständiger Antrag anzusehen, so dass sich sowohl ein neuer Wert für den zukünftig geltend gemachten Unterhalt ergeben kann, als auch neue fällige Beträge hinzukommen können.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 12.09.2024, Az.: 004 F 327/19, wird dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 26.977,16 Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG § 32; FamGKG § 34; FamGKG § 51; FamGKG § 33;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht.

I.

Mit Antrag vom 15.04.2019 beantragte die Antragstellerin für sich Trennungs- und für ihre am ...2010 und ...2014 geborenen Kinder Kindesunterhalt.

Im einzelnen beantragte sie, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr ab 01.05.2019 Trennungsunterhalt in Höhe von 1.157 Euro zu bezahlen, nebst einem Unterhaltsrückstand für die Monate Oktober 2018 - April 2019 in Höhe von 2.851 Euro.