SchlHOLG - Beschluss vom 30.09.2025
8 WF 121/25
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
MDR 2026, 405
FuR 2026, 134
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 16.07.2025

Festsetzung des Verfahrenswerts in einer Scheidungssache

SchlHOLG, Beschluss vom 30.09.2025 - Aktenzeichen 8 WF 121/25

DRsp Nr. 2025/13512

Festsetzung des Verfahrenswerts in einer Scheidungssache

Soziale Transferleistungen, insbesondere solche nach dem SGB II oder SGB XII, sind als Einkommen bei der Berechnung des Verfahrenswerts in Ehesachen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 25.07.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 16.07.2025 geändert und wie folgt gefasst:

Der Verfahrenswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Dabei beträgt der Verfahrenswert für die Ehesache 7.631,04 Euro und der Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichsfolgesache 1.526,21 Euro.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Festsetzung des Verfahrenswerts in einer Scheidungssache.

1. Das Familiengericht hat in der Scheidungssache den Verfahrenswert durch Beschluss vom 16.07.2025 auf den gesetzlichen Mindestwert festgesetzt, und zwar für die Scheidungssache auf 3.000 Euro und für die Versorgungsausgleichsfolgesache auf 1.000 Euro.