OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2025
6 UF 11/25
Normen:
UVG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 18.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 534/24

Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung im vereinfachten Verfahren für die Kinder

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2025 - Aktenzeichen 6 UF 11/25

DRsp Nr. 2025/4581

Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung im vereinfachten Verfahren für die Kinder

Nach § 249 Abs. 2 FamFG ist das vereinfachte Verfahren nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. Dabei werden auch Entscheidungen ausländischer Gerichte über Kindesunterhalt erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zur Zwangsvollstreckung erst zugelassen sind, wenn das Verfahren nach §§ 36 ff. Auslandsunterhaltsgesetz durchgeführt wurde.

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die Anträge auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren für die Kinder Vorname1 X, geboren am XX.XX.2008, und Vorname2 X, geboren XX.XX.2009, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.528,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UVG § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung aus nach § 7 Abs. 1 Satz 1 () übergegangenem Recht im vereinfachten Verfahren.