Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die Anträge auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren für die Kinder Vorname1 X, geboren am XX.XX.2008, und Vorname2 X, geboren XX.XX.2009, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.528,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung aus nach §
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