I. Es wird festgestellt, dass der am 29. August 1996 geschlossene Ehevertrag der Beteiligten (UR-Nr. ...9/1996 des Notars v. W., H.) unwirksam ist.
II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 3. November 2021 wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 6. Oktober 2021 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen
1.über sein Anfangsvermögen zum 27. September 1996,
2.über sein Trennungsvermögen zum 30. August 2018,
3.über sein Endvermögen zum 25. Juli 2019,
durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses, bezogen auf die jeweiligen Stichtage, das die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen und ihrer wertbildenden Faktoren konkretisiert und belegt, und zwar insbesondere
-Konten, Sparkonten, Depots, sonstige Finanzanlagen bei inländischen und ausländischen Banken,
-Immobilienbesitz,
-Bausparguthaben,
-Wertpapiere,
-Rückkaufswerte zu Lebensversicherungen,
-Grundbesitz,
-Verbindlichkeiten,
-Kunstgegenstände,
4.die erteilte Auskunft zu belegen, und zwar durch
-Kontoauszüge zu den Konten, Sparkontendepots und sonstigen finanziellen Anlagen,
-Kontoauszüge zu den Bausparguthaben,
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