Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16.06.2020, Az.
verworfen .
2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
1.
Die Beteiligten führen ein Verfahren gemäß den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) über die Rückführung des Kindes K. E. K. , geb. am 29.07.2008, in die Türkei.
Mit Beschluss vom 16.06.2020 hat das Amtsgericht Stuttgart wie folgt entschieden:
Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Kind K. E. K. , geb. am 29.07.2008, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses in die Türkei zurückzuführen.
2.
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