OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.08.2020
17 UF 125/20
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 482
MDR 2020, 1320
NJW 2020, 3183
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 570/20

Frist für die Begründung der Beschwerde im HKÜ-VerfahrenRechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Begründung der Beschwerde

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 17 UF 125/20

DRsp Nr. 2020/12714

Frist für die Begründung der Beschwerde im HKÜ-Verfahren Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Begründung der Beschwerde

1. Die Beschwerde in HKÜ-Verfahren ist nicht nur innerhalb von zwei Wochen einzulegen, sondern innerhalb dieser Frist auch zu begründen (§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG).2. Wird die Beschwerde in HKÜ-Verfahren nicht fristgerecht begründet, führt dies zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16.06.2020, Az. 24 F 570/20, wird als unzulässig

verworfen .

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

1.

Die Beteiligten führen ein Verfahren gemäß den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) über die Rückführung des Kindes K. E. K. , geb. am 29.07.2008, in die Türkei.

Mit Beschluss vom 16.06.2020 hat das Amtsgericht Stuttgart wie folgt entschieden:

Der Antragsgegner ist verpflichtet, das Kind K. E. K. , geb. am 29.07.2008, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses in die Türkei zurückzuführen.

2.