Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die in dem am 19.11.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck erfolgte Festsetzung des Verfahrenswerts abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.505,- € festgesetzt.
I.
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