OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2025
13 UF 53/24
Normen:
BGB § 1610; BGB § 748;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 202/22

Geltendmachung von gegenseitigen Ansprüchen der ehemaligen Ehepartner nach Scheidung; Errechnung des Wertes der Nutzung eines Fahrzeugs, der Nutzung einer im Eigentum des Ehepartners stehenden Wohnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2025 - Aktenzeichen 13 UF 53/24

DRsp Nr. 2025/5613

Geltendmachung von gegenseitigen Ansprüchen der ehemaligen Ehepartner nach Scheidung; Errechnung des Wertes der Nutzung eines Fahrzeugs, der Nutzung einer im Eigentum des Ehepartners stehenden Wohnung

Ob einem volljährigen Kind ein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern zusteht, auch wenn es sich in seiner ersten Ausbildung befindet, ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Es muss insbesondere die Einkommensverhältnisse beider Eltern sowie die ggf. eigenen Einkünfte umfassend darlegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.03.2024 dahin abgeändert,

dass die Antragsgegnerin unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge des Antragstellers verpflichtet wird, 7.103,56 Euro nebst Zinsen hieraus hin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 an den Antragsteller zu zahlen und

der Antragsteller auf den Widerantrag verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin 5.237,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.