Geltung der Privilegierung des § 1374 Abs. 2 BGB für Restitutionsanspruch gem. § 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VermG
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2005 - Aktenzeichen II-4 UF 156/04
DRsp Nr. 2005/4860
Geltung der Privilegierung des § 1374 Abs. 2BGB für Restitutionsanspruch gem. § 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VermG
1. § 3 VermG begründet einen Rückübertragungsanspruch zugunsten des 'Berechtigten' im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG.2. Ist dies der von der von einer Enteignungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 lit. a VermG Betroffene selbst (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VermG), so handelt es sich zugewinnausgleichsrechtlich nicht um einen Erwerb von Todes wegen, weil der vermögensrechtliche Restitutionsanspruch außerhalb des Erbrechts entsteht.3. Im Gegensatz hierzu war der Beklagte nie Eigentümer der bereits vor den Erbfällen enteigneten Grundstücke und deshalb auch nicht unmittelbar 'Betroffener' im Sinne des Vermögensgesetzes. Sein Vermögenszuwachs beruht allein darauf, dass jenes Gesetz auch die Rechtsnachfolger des Betroffenen begünstigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VermG) und hierzu ausdrücklich die Erbengemeinschaft zählt (§ 2a VermG). Eine derart erworbene Rechtsposition ist von der Privilegierung des § 1374 Abs. 2 BGB erfasst.