OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.02.2025
11 UF 626/23
Normen:
ZGB Art. 1158 iran.; GFK Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 804/22

Geltungsbereich des Deutsch-Iranischen Niederlassungsübereinkommens im Rahmen einer gesetzlichen Vaterschaftsvermutung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.02.2025 - Aktenzeichen 11 UF 626/23

DRsp Nr. 2025/3252

Geltungsbereich des Deutsch-Iranischen Niederlassungsübereinkommens im Rahmen einer gesetzlichen Vaterschaftsvermutung

1. Im Geltungsbereich des Deutsch-Iranischen Niederlassungsübereinkommens bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten auch im Hinblick auf die Abstammung ihren heimischen Gesetzen unterworfen. Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des Art. 1158 iran. ZGB gilt deshalb nur, wenn der Vollzug des Geschlechtsverkehrs physisch und tatsächlich möglich ist. Sie greift nicht, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben war und im Empfängniszeitraum keine Möglichkeit des Geschlechtsverkehrs bestand (sog. "ungestörtes Alleinsein"). 2. Ein anerkannter Flüchtling mit iranischer Staatsangehörigkeit unterfällt dem Deutsch-Iranischen Niederlassungsübereinkommen nicht, weil sich sein Personalstatut nach dem vorrangigen Art. 12 Abs. 1 GFK richtet. 3. Das Bestehen einer Vaterschaft aufgrund eines Vaterschaftsanerkenntnisses kann in einem Verfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG geklärt werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 26.05.2023 unter Ziff. 1 durch Anfügung des folgenden Absatzes ergänzt:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund Vaterschaftsanerkenntnis vom 01.07.2019, Standesamt E..., Urkunde Nr. ..., Vater des Kindes E... N..., geboren am ...2019, ist.