Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Obernburg a. Main vom 12.04.2017 (Az.:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder der getrennt lebenden verheirateten Beteiligten, E., geboren am .., und M., geboren am ... Die getrennt lebenden Eheleute waren ursprünglich gemeinsam sorgeberechtigt. Im einstweiligen Anordnungsverfahren des Amtsgerichts Obernburg am Main (Az.
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