OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.10.2023
2 UF 129/23
Normen:
FamFG § 156 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 285
FuR 2024, 603
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 16.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 695/23

Gerichtliche Billigung eines Vergleichs als eine Endentscheidung; Beschwerde der Kindesmutter gegen einen in einem Umgangsverfahren erlassenen Billigungsbeschluss

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 2 UF 129/23

DRsp Nr. 2025/1385

Gerichtliche Billigung eines Vergleichs als eine Endentscheidung; Beschwerde der Kindesmutter gegen einen in einem Umgangsverfahren erlassenen Billigungsbeschluss

1. Widerruft ein Elternteil seine Zustimmung zu einem Umgangsvergleich, fehlt es bereits an dem für den Billigungsbeschluss erforderlichen Einvernehmen aller Beteiligten, da es sich bei der Zustimmung um eine verfahrensrechtliche Erklärung handelt, die bis zur gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz frei wideruflich ist. 2. Folge des wirksamen Widerrufs ist, dass der Umgang grundsätzlich durch das Gericht zu regeln ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 16.06.2023 (Az. 1 F 695/23) in Ziffer 5 (Billigung des Umgangsvergleichs) einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 4.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 156 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen in einem Umgangsverfahren erlassenen Billigungsbeschluss.