Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Familiengericht
OLG Celle, Beschluss vom 02.04.2013 - Aktenzeichen 10 UF 334/11
DRsp Nr. 2013/6942
Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung im Verfahren vor dem Familiengericht
1. Gegen einen Beschluß, mit dem das Familiengericht ohne vorherige mündliche Verhandlung einen Arrestantrag zurückgewiesen hat, findet die sofortige Beschwerde nach den ZPO -Vorschriften statt (Anschluß an OLG Oldenburg - Beschluß vom 22. Februar 2012 - 13 UF 28/12 - FamRZ 2012, 1077 f.; OLG Frankfurt - Beschluß vom 27. Februar 2012 - 5 UF 51/12 - FamRZ 2012, 1078 f.; OLG Koblenz - Beschluß vom 18. Dezember 2012 - 13 UF 948/12 - juris; gegen OLG Karlsruhe - Beschluß vom 5. August 2010 - 18 UF 100/10 - FamRZ 2011, 234; OLG München - Beschluß vom 16. November 2010 - 33 UF 1650/10 - FamRZ 2011, 756 ff.).2. Für die im Verfahren über die Beschwerde gegen einen ohne vorherige mündliche Verhandlung in einem familiengerichtlichen Arrestverfahren ergangenen Zurückweisungsbeschluß zu erhebenden Gerichtskosten sind weder Nr. 1422 noch Nr. 1912 KV FamGKG einschlägig. Die insofern bestehende planwidrige Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung von Nr. 1430 KV GKG zu schließen, so daß 1,5 Gerichtsgebühren zu erheben sind.
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