I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger verlangt im Wege des Gesamtschuldausgleichs von der Beklagten die Hälfte des Gesamtbetrages, den er seit Scheidungsrechtskraft auf einen als Baufinanzierung überschriebenen Darlehensvertrag, der von der Beklagten als Mitantragstellerin unterzeichnet ist, geleistet hat.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Ausgleichanspruch des Klägers bestehe nicht, weil das Darlehen nicht als Baufinanzierung, sondern als Betriebsmittelkredit für seine Zahnarztpraxis anzusehen sei. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Ziel weiter.
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