OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.12.2025
18 UF 68/25
Normen:
FamFG § 32 Abs. 3 S. 1, 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2026, 259
MDR 2026, 376
Vorinstanzen:
AG Singen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 540/22

Gestattung der Teilnahme eines Vaters in Serbien am Anhörungstermin in einer Kindschaftssache per Bildübertragung und Tonübertragung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.12.2025 - Aktenzeichen 18 UF 68/25

DRsp Nr. 2026/1231

Gestattung der Teilnahme eines Vaters in Serbien am Anhörungstermin in einer Kindschaftssache per Bildübertragung und Tonübertragung

Einem Vater in Serbien kann ohne Zustimmung des ausländischen Staates nicht gestattet werden, von dort aus an einem Anhörungstermin in einer Kindschaftssache per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners vom 05.12.2025, per Bild- und Tonübertragung an dem Anhörungstermin am 09.12.2025 um 14:30 Uhr von Serbien aus teilzunehmen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG § 32 Abs. 3 S. 1, 4;

Gründe

Eine grenzüberschreitende Teilnahme des sich in Serbien aufhaltenden Antragsgegners am Termin vom 09.12.2025 im Wege der Videotechnik kann so kurzfristig nicht gestattet werden.

Zwar soll nach § 32 Abs. 3 S. 1 FamFG das Gericht in geeigneten Fällen die Teilnahme am Termin per Bild- und Tonübertragung gestatten. Diese Norm ist aber grundsätzlich nur anwendbar, wenn sich die betreffenden Beteiligten im Inland aufhalten, da eine Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Ausland einer Zustimmung des betreffenden Staates bedarf, soweit nicht Art. 5 VO (EU) 2023/2844 anwendbar ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage 2025, § 128a Rn. 15 m.w.N.; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 22. Auflage 2025, Rn. 14). Diese ist im Wege der Rechtshilfe einzuholen (vgl. BGH MDR 2021, 1409 Rn. 23).