Der Antrag des Antragsgegners vom 05.12.2025, per Bild- und Tonübertragung an dem Anhörungstermin am 09.12.2025 um 14:30 Uhr von Serbien aus teilzunehmen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wird abgelehnt.
Eine grenzüberschreitende Teilnahme des sich in Serbien aufhaltenden Antragsgegners am Termin vom 09.12.2025 im Wege der Videotechnik kann so kurzfristig nicht gestattet werden.
Zwar soll nach § 32 Abs. 3 S. 1 FamFG das Gericht in geeigneten Fällen die Teilnahme am Termin per Bild- und Tonübertragung gestatten. Diese Norm ist aber grundsätzlich nur anwendbar, wenn sich die betreffenden Beteiligten im Inland aufhalten, da eine Ausübung hoheitlicher Tätigkeit im Ausland einer Zustimmung des betreffenden Staates bedarf, soweit nicht Art.
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