1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der im Bereich Vermögenssorge unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Kläger begehrt von der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung einer höheren Rente.
Die Beklagte bewilligte dem am xxxxx 1951 geborenen Kläger mit bestandskräftig (§
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