OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.03.2025
20 UF 66/24
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 2; VersAusglG § 11; VersAusglG § 18 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63; EStG § 22 Nr. 5; FamFG § 70 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 12.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 53/23

Gleichartigkeit von Anrechten aus Pflichtversicherungen bei unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG trotz Unterschieden bei ihrer Finanzierung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2025 - Aktenzeichen 20 UF 66/24

DRsp Nr. 2025/3880

Gleichartigkeit von Anrechten aus Pflichtversicherungen bei unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG trotz Unterschieden bei ihrer Finanzierung

Zur Gleichartigkeit von Anrechten aus Pflichtversicherungen bei unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG trotz Unterschieden bei ihrer Finanzierung, die in der späteren Leistungsphase zu nicht unerheblichen Unterschieden bei der ertragssteuerlichen Behandlung führen können (Fortführung der Senatsentscheidung 20 UF 47/24 vom 17.12.2024)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der VBL wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Heidelberg vom 12.04.2024, Az. 31 F 53/23, abgeändert und Ziffer 2. der Entscheidungsformel wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bunad (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,3377 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der DRV Bund, bezogen auf den 28.02.2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0023 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto . bei der DRV Bund, bezogen auf den 28.02.2023, übertragen.