Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 13. September 2024 - Az.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ("Versorgungskasse 03") (Vers.-Nr. ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ("Versorgungskasse 04") (Vers.-Nr. ...) findet nicht statt.
Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2, Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 des Tenors).
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.018 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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