OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2025
9 UF 166/24
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 13.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 582/23

Gleichartigkeit von Anrechten aus Pflichtversicherungen bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes hinsichtlich Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2025 - Aktenzeichen 9 UF 166/24

DRsp Nr. 2025/4516

Gleichartigkeit von Anrechten aus Pflichtversicherungen bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes hinsichtlich Versorgungsausgleichs

Die Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sind aufgrund ihrer strukturellen Übereinstimmung in wesentlichen Fragen wie Leistungsspektrum, Finanzierungsart und Anpassung der Anwartschaften und laufenden Versorgungen im Regelfall als gleichwertig einzustufen.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 13. September 2024 - Az. 6 F 582/23 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2) teilweise abgeändert und insoweit zu den Absätzen 2 und 5 wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ("Versorgungskasse 03") (Vers.-Nr. ...) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ("Versorgungskasse 04") (Vers.-Nr. ...) findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2, Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 des Tenors).

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.018 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette: