Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Miesbach -Grundbuchamt -vom 21. Dezember 2012 aufgehoben.
II.Die Sache wird an das Amtsgericht Miesbach - Grundbuchamt - zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
I.
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