BGH - Urteil vom 22.01.2020
IV ZR 54/19
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 142
FamRZ 2020, 491
MDR 2020, 293
VersR 2020, 380
WM 2020, 345
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 452/16
OLG Düsseldorf, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 21/18

Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs; Bestehen einer Zahlungsverpflichtung aus einem Versicherungsvertrag; Auslegung des Tenors eines familiengerichtlichen Beschlusses

BGH, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen IV ZR 54/19

DRsp Nr. 2020/2170

Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs; Bestehen einer Zahlungsverpflichtung aus einem Versicherungsvertrag; Auslegung des Tenors eines familiengerichtlichen Beschlusses

Hat der Versorgungsträger in seiner Auskunft gegenüber dem Familiengericht von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG Gebrauch gemacht, kann diese Auskunft bei der Auslegung des Tenors eines familiengerichtlichen Beschlusses, der keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2019 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8).

Normenkette:

VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 2;

Tatbestand