OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2019
13 UF 110/16
Normen:
FamFG § 237; FamFG § 240;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 35/16
AG Nauen, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 35/16

Herabsetzung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 13 UF 110/16

DRsp Nr. 2020/853

Herabsetzung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

Auf die Beschwerde Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 2. Juni 2016, der durch den Beschluss vom 15. Juni 2016 berichtigt worden ist, abgeändert:

Die Urkunde des Landkreises ... vom 14. März 2000 - Urkunden-Reg-Nr. .../2000 - wird dahin abgeändert, dass die Höhe des von dem Antragsteller an den Antragsgegner zu 1 zu zahlenden Kindesunterhalts

für die Zeit von Mai bis Dezember 2016 monatlich 143 Euro und

für die Zeit von Januar 2017 bis zum 7. März 2018 monatlich 339 Euro

beträgt und dass seit dem 8. März 2018 Unterhalt nicht mehr geschuldet wird.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19. November 2015 - 24 F 92/15 - wird dahin abgeändert, dass die Höhe des von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu 2 zu zahlenden Kindesunterhalts

für die Zeit von Mai bis Dezember 2016 monatlich 117 Euro und

für die Zeit von Januar 2017 bis Februar 2018 monatlich 277 Euro

beträgt; für die Zeit danach schuldet der Antragsteller den in dem bezeichneten Beschluss titulierten Mindestunterhalt unter Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19. November 2015 - 24 F 92/15 - wird dahin abgeändert, dass die Höhe des von dem Antragsteller an den Antragsgegner zu 3 zu zahlenden Kindesunterhalts

für die Zeit von Mai bis Dezember 2016 monatlich 116 Euro und