I.
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten allein gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgericht Wittenberg vom 08.12.2004 (Bl. 73 ff. d. A.) ist mangels Anfechtung der Hauptsache gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
Eine weitergehende Beschwerdebefugnis ist nach § 567 Abs. 1 ZPO offenkundig nicht eröffnet.
2. Eine früher von der Rechtsprechung gleichsam praeter legem entwickelte außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen so genannter greifbarer Gesetzeswidrigkeit soll nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfG, NJW 2003,
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