OLG Hamburg - Beschluss vom 07.02.2025
2 WF 25/24
Normen:
FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 188 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), b), c);

Hinzuziehung von verwandten Personen als Beteiligte zum Adoptionsverfahren; Fortführung des Adoptionsverfahrens nach Versterben eines Annehmenden

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2025 - Aktenzeichen 2 WF 25/24

DRsp Nr. 2025/5456

Hinzuziehung von verwandten Personen als Beteiligte zum Adoptionsverfahren; Fortführung des Adoptionsverfahrens nach Versterben eines Annehmenden

Zur förmlichen Beteiligung von Personen, die nicht zu dem durch § 188 FamFG bestimmten Personenkreis gehören, am Adoptionsverfahren. Orientierungssätze: Verwandte des Annehmenden, die nicht zum Personenkreis des § 188 FamFG gehören, können im Fall der Fortführung des Adoptionsverfahren nach Versterben des Annehmenden förmlich zu beteiligen sein, wenn der Ausspruch der Adoption ihre Erbenstellung unmittelbar im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beseitigen würde.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 11.05.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 25.04.2023 wie folgt abgeändert:

Die Beschwerdeführer werden als Beteiligte des Adoptionsverfahrens hinzugezogen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten zwischen den Beteiligten nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 188 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), b), c);

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Hinzuziehung als Beteiligte zum Adoptionsverfahren.