Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort -
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 06.07.2000 bis zum 31.12.2001 einen Unterhaltsrückstand von 5.394,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.02.2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 46 % die Klägerin und zu 54 % die Beklagte. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 14 % die Klägerin und zu 86 % die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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