OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.07.2021
2 UF 61/21
Normen:
FamGKG § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1156
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 10.02.2021

Höhe von NutzungsentschädigungsansprüchenAlleinige Nutzung einer EhewohnungBerücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 2 UF 61/21

DRsp Nr. 2021/12570

Höhe von Nutzungsentschädigungsansprüchen Alleinige Nutzung einer Ehewohnung Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten

Die Höhe der nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB festzusetzenden Nutzungsvergütung bemisst sich nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Neben dem objektiven Mietwert haben folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe: - Lauf des Trennungsjahres- Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes ohne Regelung des Kindesunterhaltes- Zusammenleben mit einem gemeinsamen volljährigen Kind- Beitrag des bleibenden Ehegatten am Hausbau (auf fremdem Grundstück)- Geschäftliche Verflechtungen der Eheleute (hier: bewusste Geringhaltung des Einkommens, um die Vollstreckung durch Altgläubiger zu vermeiden).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 10. Februar 2021 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin als laufende Nutzungsvergütung für die Dauer der alleinigen Nutzung des Anwesens Hauptstraße 234 in Ludwigshafen am Rhein ab Juli 2021 - längstens bis zur Rechtskraft der Ehescheidung - monatlich 1.000,00 € zu zahlen.

b. c. 2. 3. 4. 5.