OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.12.2024
5 WF 76/24
Normen:
FamFG § 57 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Emmendingen, vom 27.06.2024
AG Emmendingen, vom 28.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 59/24

Isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2024 - Aktenzeichen 5 WF 76/24

DRsp Nr. 2025/1884

Isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren

Kostenentscheidungen, die in den in § 57 Satz 2 FamFG genannten Fällen nach mündlicher Erörterung neben einer Sachentscheidung ergangen sind, sind isoliert anfechtbar.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 27.06.2024 in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte.

II. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die Antragstellerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte, im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 285,60 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1, 2;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz.

Die Antragstellerinnen beantragten im März 2024 den Erlass von vorläufigen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Sie begründeten ihren Antrag damit, dass der Antragsgegner sie überwache und ihnen hinterherfahre.