I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 27.06.2024 in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte.
II. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Die Antragstellerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte, im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 285,60 € festgesetzt.
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz.
Die Antragstellerinnen beantragten im März 2024 den Erlass von vorläufigen Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz. Sie begründeten ihren Antrag damit, dass der Antragsgegner sie überwache und ihnen hinterherfahre.
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