Der in zweiter Ehe verheiratete Kläger leistete in den Streitjahren Unterhaltszahlungen in Höhe von 27.000 DM an seine erste Ehefrau S. Er beantragte - unter Verwendung der Anlage "U" - für 1995 bis 1998 den Abzug von Unterhaltszahlungen in Höhe von 12.000 DM jährlich als Sonderausgaben. Dem Beklagten (FA) lag ab dem Kalenderjahr 1990 eine Zustimmungserklärung der ersten Ehefrau zum Abzug der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben vor. Das FA gewährte den Sonderausgabenabzug durch Steuerbescheide vom 17.04.1996 (1995), 28.04.1997 (1996), 06.12.1999 (1997) und vom 07.12.1999 (1998) antragsgemäß.
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