Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2024 - 10 K 508/22 und der Abzweigungsbescheid vom 06.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2022 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
I.
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Abzweigung des Kindergeldes an den Beigeladenen (D), den Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin).
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