BFH - Urteil vom 20.02.2025
III R 10/24
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; BGB § 1602; BGB § 1612b; SGB I § 48 Abs. 1; SGB I § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 508/22

Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind nach § 74 EStG bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes; Keine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzeslücke

BFH, Urteil vom 20.02.2025 - Aktenzeichen III R 10/24

DRsp Nr. 2025/4347

Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind nach § 74 EStG bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes; Keine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzeslücke

1. Kindergeld, das für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist, kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist. 2. Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes kommt bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.03.2024 - 10 K 508/22 und der Abzweigungsbescheid vom 06.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.02.2022 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; BGB § 1602; BGB § 1612b; SGB I § 48 Abs. 1; SGB I § 48 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Abzweigung des Kindergeldes an den Beigeladenen (D), den Sohn der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin).