KG - Urteil vom 14.10.1997 (18 UF 5265/96) - DRsp Nr. 1999/1140
KG, Urteil vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 18 UF 5265/96
DRsp Nr. 1999/1140
»1. Zum Betreuungsbonus eines berufstätigen Unterhaltspflichtigen für ein in seinem Haushalt lebendes minderjähriges Kind.2. Die Aufnahme einer vorübergehenden Beziehung zu einem anderen Mann ist nur bei bis dahin intakter Ehe ein einseitiges Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB.3. Für die Frage, ob die Berufung auf Leistungsunfähigkeit gegen Treu und Glauben verstößt, wenn ein Unterhaltsschuldner seinen gesicherten Arbeitsplatz aufgibt, ist das Grundrecht auf freie Arbeitsplatzwahl gegen die Belange des Unterhaltspflichtigen abzuwägen. Zielt der Unterhaltsanspruch auf die Erhaltung des durch die Ehe geprägten Lebensstandards und verfügt der Unterhaltsberechtigte über ausreichendes eigenes Einkommen, kann der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfallen, sofern der Unterhaltsschuldner nicht mutwillig gehandelt hat.«
Normenkette:
BGB § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen
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