Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten einer Maßnahme der Jugendhilfe.
Der Beklagte gewährte ihr für ihren am 26. Mai 1988 geborenen Sohn, der seit dem Tod seines Vaters eine Halbwaisenrente bezieht, Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung. Bereits im Bewilligungsbescheid und im nachfolgenden Schriftverkehr über ihre Einkommensverhältnisse wurde die Klägerin auf ihre Kostenbeitragspflicht hingewiesen. Nachdem ihr Sohn das Kinderheim vom 15. Juni bis zum 4. Dezember 2001 besucht hatte, forderte der Beklagte, der auch die Halbwaisenrente des Sohnes zur Kostendeckung heranzog, von der Klägerin mit Bescheid vom 10. Januar 2002 einen Kostenbeitrag von 2.622 DM (entspricht 1.340,61 EUR) für die Zeit vom 15. Juni bis zum 23. November 2001. Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII ergebe sich der Beitrag aus den durch die auswärtige Unterbringung ihres Sohnes ersparten Aufwendungen. Die Ersparnis wurde mit 80 % des nach der "Düsseldorfer Tabelle" ermittelten Unterhaltsbedarfs des Kindes angesetzt.
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