Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Kindergeld für ihre Tochter beanspruchen kann.
Die im Haushalt der Klägerin lebende Tochter der Klägerin ging einer Teilzeitbeschäftigung beim Finanzamt nach. Gleichzeitig studierte sie Rechtswissenschaften an der Universität Z. Sie war aufgrund ihres Beamtenstatus beihilfeberechtigt und privat krankenversichert. Die Krankenversicherungsbeiträge für 2003 betrugen 2.182 EUR.
Sie erzielte durch ihre Tätigkeit beim Finanzamt Bruttoeinnahmen in Höhe von 12.736,62 EUR.
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