OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2019
13 UF 193/19
Normen:
BGB §§ 1601 ff.;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 102/19

Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer TabelleEinrede mangelnder LeistungsfähigkeitGesundheitlich bedingte LeistungsunfähigkeitDarlegungs- und Beweislast

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 13 UF 193/19

DRsp Nr. 2020/1905

Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle Einrede mangelnder Leistungsfähigkeit Gesundheitlich bedingte Leistungsunfähigkeit Darlegungs- und Beweislast

1. Wer sich auf gesundheitlich bedingte Leistungsunfähigkeit beruft, hat die Darlegungs- und Beweislast für die Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit zu tragen.2. Dazu müssen grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden und die Auswirkungen der behaupteten gesundheitlichen Störungen auf die Erwerbsfähigkeit dargelegt werden.

1. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B... in B... beigeordnet.

2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23. Juli 2019 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in den Ziffern 1. und 3. abgeändert 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 1. Januar 2020 an den Antragsteller zu Händen des Kindesvaters monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 159 € monatlich im Voraus zum Ersten jeden Monats zu zahlen.

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen des Kindesvaters für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 28. Februar 2019 Unterhaltsrückstand in Höhe von 798 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.