OLG Braunschweig - Beschluss vom 04.04.2025
1 UF 136/24
Normen:
BGB § 1601;
Vorinstanzen:
AG Einbeck, vom 26.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 180/22

Herabgruppierung i.R.d. Kindesunterhalts wegen umfangreicher Mitbetreuung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.04.2025 - Aktenzeichen 1 UF 136/24

DRsp Nr. 2025/4580

Herabgruppierung i.R.d. Kindesunterhalts wegen umfangreicher Mitbetreuung

1. Bei der Herabgruppierung im Rahmen des Kindesunterhalts wegen umfangreicher Mitbetreuung kann im Wege einer pauschalierenden Schätzung auf die Annahme zurückgegriffen werden, dass eine Mitbetreuung sich auf etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt. 2. Bei einer Mitbetreuung von einem Drittel kann eine geschätzte Bedarfsdeckung zu einem Anteil von 15 % angenommen werden. 3. Eine Bedarfsdeckung zu einem Anteil von 15 % rechtfertigt eine Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Einbeck vom 26.07.2024 wie folgt abgeändert:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Mai 2025 laufenden Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder A. S., geb. am, Y. S., geb. am, und M. S., geb. am, in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes jeweils monatlich im Voraus an die Antragstellerin zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschwerdewert wird auf 8.351,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601;