OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2025
11 VA 8/24
Normen:
VBVG § 8 Abs. 3; VBVG § 8 Abs. 2 Nr. 3; VBVG § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.09.2024
LG Cottbus, vom 20.11.2024

Klage einer Berufsbetreuerin gegen die Aufhebung ihrer Einstufung ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe C nach den Vorschriften der VBVG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2025 - Aktenzeichen 11 VA 8/24

DRsp Nr. 2025/5111

Klage einer Berufsbetreuerin gegen die Aufhebung ihrer Einstufung ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe C nach den Vorschriften der VBVG

Für die Tätigkeit von Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung ist die Geltung des VwVfG Bbg und damit auch § 48 VwVfG "nur" auf Tätigkeiten beschränkt, die der gerichtlichen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die in Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegen. Damit ist die nach den §§ 23 ff EGGVG eröffnete zivilgerichtliche Überprüfung der Festsetzung von Betreuervergütungen nach dem Wortlaut gerade nicht erfasst, aber im Umkehrschluss eine gesetzliche Regelung getroffen worden. Eine Änderung diese Vorschrift im Hinblick auf die erst zum 01.01.2023 geschaffene Möglichkeit der Feststellung der Eingruppierung von Betreuern und deren gerichtliche Überprüfung erfolgte nicht.

Tenor

1. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Cottbus vom 24. September 2024 wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind aus der Staatskasse zu erstatten. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war notwendig.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VBVG § 8 Abs. 3; VBVG § 8 Abs. 2 Nr. 3; VBVG § 8 Abs. 4;

Gründe

I.

1. 2.