1. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Cottbus vom 24. September 2024 wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind aus der Staatskasse zu erstatten. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war notwendig.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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