Die vom Beklagten selbst ohne anwaltlichen Beistand eingelegte Berufung war, wie sich aus der dortigen Bezugnahme des Beklagten auf seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt, auszulegen auch als ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren (dazu BGH VersR 1991, 1424).
Der Antrag war zurückzuweisen, weil die Berufung keine Erfolgsaussichten bietet.
Ein Rechtsmittel gegen ein Zweites Versäumnisurteil kann gemäß § 514 Abs. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass ein Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen hat.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|