I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die getrennt lebenden Eltern des betroffenen Kindes. Das Familiengericht hat nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. auf die Antragsgegnerin übertragen und den Gegenantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Im Verfahren der befristeten Beschwerde des Antragstellers hat die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten mündlich erläutert.
Mit Beschluss vom 11. November 2004 hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung lautet: »Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten sind nicht zu erstatten.«
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