Kostenantragsrecht der Landeskasse bei Klagerücknahme
OLG Köln, Beschluß vom 01.10.1997 - Aktenzeichen 26 WF 110/97
DRsp Nr. 1998/2237
Kostenantragsrecht der Landeskasse bei Klagerücknahme
»Im Fall des § 130 Abs. 2BRAGO steht der Landeskasse nicht die Befugnis zu, den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu stellen.«
Normenkette:
BRAGO § 130 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ;
Gründe:
Die nach § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO statthafte und auch sonst in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg, da dem Beschwerdegegner nicht das Recht zukommt, den Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu stellen.
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