OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.02.2025
5 WF 119/24
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 04.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 2994/23

Kostenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 5 WF 119/24

DRsp Nr. 2025/6361

Kostenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren

Kostenentscheidung nach streitloser Erledigung im Kindschaftsverfahren. Ein Fall von § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG liegt dann vor, wenn der Antrag aus objektivierter ex-ante-Sicht mit dem Wissensstand des Antragstellers im Ergebnis voraussichtlich abzuweisen sein wird.

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 04.03.2024 wird zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 453,87 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren.