1. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 04.03.2024 wird zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 453,87 € festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Sorgerechtsverfahren.
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