OLG Koblenz - Beschluss vom 19.04.2023
13 WF 78/23
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 500
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 23.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 208 F 229/22

Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach Erledigung des Verfahrens in Kindschaftssachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 13 WF 78/23

DRsp Nr. 2024/12656

Kostenentscheidung nach billigem Ermessen nach Erledigung des Verfahrens in Kindschaftssachen

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 23.01.2023 in Ziff. 1 seines Tenors wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Für das Beschwerdeverfahren tragen die Kindesmutter und der Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige isolierte Kostenbeschwerde in der beendeten Kindschaftssache hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt dazu, dass die erstinstanzlichen Kosten zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufzuheben waren. Nicht in Betracht kommt demgegenüber die vom Beschwerdeführer beantragte vollständige Kostenlast der Kindesmutter.