1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 23.01.2023 in Ziff. 1 seines Tenors wie folgt abgeändert:
Die Gerichtskosten tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
2. Für das Beschwerdeverfahren tragen die Kindesmutter und der Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 500 € festgesetzt.
Die gemäß §§
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