OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2021
9 WF 3/21
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 59/20

Kostenverteilung nach Rücknahme eines Antrags im Sorgerechtsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 9 WF 3/21

DRsp Nr. 2021/6735

Kostenverteilung nach Rücknahme eines Antrags im Sorgerechtsverfahren

1. Gem. §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG richtet sich die Kostenverteilung nach Antragsrücknahme nach billigem Ermessen und gerade nicht ausschließlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. 2. Vorrangig ist vielmehr der allgemeine Grundsatz, dass in familiengerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, Zurückhaltung geboten ist.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin - Familiengericht - vom 09.12.2020 (Az. 6 F 59/20 (2)) dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 893,26 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81; FamFG § 83 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die in dem Verfahren zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ergangene Kostenentscheidung.