OVG Saarland - Beschluss vom 24.10.2025
1 A 190/24
Normen:
VersAusglG § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 27.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 983/21

Kürzung der Versorgungsbezüge auf Grund des Versorgungsausgleichs

OVG Saarland, Beschluss vom 24.10.2025 - Aktenzeichen 1 A 190/24

DRsp Nr. 2025/13535

Kürzung der Versorgungsbezüge auf Grund des Versorgungsausgleichs

Aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne Weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren; insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeit einer Antragstellung aufmerksam macht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2024, 2 K 983/21, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.632,16 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 35 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 35 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 28.02.2021.

Der 1957 geborene Kläger stand zuletzt im Amt eines Ersten Kriminalhauptkommissars in Diensten des Saarlandes. Mit Ablauf des 30.09.2019 trat er in den Ruhestand ein und erhält seitdem Versorgungsbezüge.