LG Fulda - Beschluß vom 23.02.1996 (5 T 24/96) - DRsp Nr. 1997/696
LG Fulda, Beschluß vom 23.02.1996 - Aktenzeichen 5 T 24/96
DRsp Nr. 1997/696
1. Das allgemeine Hindurecht Indiens sieht die Legitimation eines nichtehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der indischen Eltern nicht vor.2. Ausnahmsweise enthält das indische internationale Privatrecht jedoch in Verbindung mit der indischen Rechtsprechung zum Common Law eine Rückverweisung auf das deutsche Recht, wenn der indische Vater zur Zeit der Geburt des Kindes und zur Zeit der nachfolgenden Eheschließung mit der indischen Mutter nach indischer Auffassung in der Bundesrepublik domiziliert gewesen ist, entweder in der Form des "domicile of origin" oder des "domicile of choice", das eine volljährige Person dadurch erwerben kann, daß sie sich in einem anderen Land mit der Absicht niederläßt, dort für immer oder auf unbegrenzte Zeit zu verbleiben und nicht in das Land des bisherigen Domizils zurückzukehren.
Normenkette:
BGB § 1719 ; EGBGB Art. 4 ; PStG § 31 ;
Fundstellen
StAZ 1996, 271
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