LG Heilbronn - Beschluß vom 07.05.1997 2 T 51/97 II
Normen:
ZPO § 641l; UVG § 7 ;
Fundstellen:
DAVorm 1987, 712
LG Heilbronn - Beschluß vom 07.05.1997 (2 T 51/97 II) - DRsp Nr. 1997/5685
LG Heilbronn, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 2 T 51/97 II
DRsp Nr. 1997/5685
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 7 Abs. 1UVG umfaßt auch künftige Unterhaltsansprüche, jedoch nur unter der aufschiebenden Bedingung, daß das Land tatsächlich Leistungen in entsprechender Höhe erbringt.Das Land, auf welches der Unterhaltsanspruch gemäß § 7 Abs. 1UVG übergegangen ist, ist sowohl für eine Abänderungsklage nach § 323ZPO als auch für das vereinfachte Verfahren nach § 641l ZPO aktiv legitimiert.